Christliche Eltern möchten ihr Kind mit in ihre Beziehung zu Gott hineinnehmen und ihm die sakramentale Gemeinschaft mit Gott schenken.
Tauftermine
Taufen werden am 1. und 3. Sonntag im Monat in der Pfarrkirche St. Vitus angeboten.
Die einzelnen Termine können im Pfarrbüro erfragt werden.
21.02.20
Die Eltern melden den Täufling im Pfarrbüro an und sprechen den Tauftermin ab.
Die Taufe wird um 15:00 Uhr in St. Vitus gespendet.
Der Seelsorger, der die Taufe durchführen wird, meldet sich 2 - 3 Wochen vor dem Tauftermin bei den Eltern und verabredet sich zu einem Taufgespräch in der Familie oder lädt sie zu einem gemeinsamen Treffen ein.
In der Woche vor der Taufe müssen das Familienstammbuch und die Kopie der Geburtsurkunde im Pfarrbüro vorliegen. Die Taufe wird im Familienstammbuch und im Taufbuch der Kirchengemeinde eingetragen.
Von den beiden Taufpaten muss mindestens ein Pate katholisch sein. Für diesen Paten muss eine Mitgliedsbescheinigung über die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche beigebracht werden,
sofern sie nicht in der Pfarrei St. Vitus wohnt. Sie wird vom Pfarramt des Wohnsitzes der Taufpaten ausgestellt.
Nach der Taufe erhalten die Eltern das Familienstammbuch zurück.
Immer häufiger kommt es vor, dass von den Seelsorgern unterschiedliche Anforderungen für die Übernahme des Taufpatenamtes verlangt werden. Dies führt zu Irritationen und nicht selten auch zu
Verärgerung auf Seiten der Eltern und Paten. Deshalb sollen an dieser Stelle die Voraussetzungen zur Übernahme des Taufpatenamtes nach dem geltenden kirchlichen Gesetzbuch in Erinnerung gerufen
werden.
Benötigt wird eine Bescheinigung für religiöse Zwecke. Die ist ein Formular des Standesamtes.
Den Eltern steht es frei, darüber hinaus Personen, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, mit der besonderen Mitsorge für das Kind zu betrauen. Dies kann dadurch eine Würdigung erfahren, dass im Taufgespräch dieses Anliegen der Eltern angemessen besprochen und unterstützt wird und der Taufspender diese Personen bei der Tauffeier in besonderer Weise anspricht.
Für die Paten, die für die religiöse Begleitung des Täuflings mitverantwortlich sind, gilt:
Quelle: Bistum Münster - Kirchliches Amtsblatt vom 10. Juni 2014 - Art. 157